Häufig gestellte Fragen
Muss ich mich bei der Insolvenzantragsstellung anwaltlich vertreten lassen?
Nein, eine anwaltliche Vertretung ist bei der Insolvenzantragsstellung nicht erforderlich. Der Insolvenzantrag kann von dem vertretungsberechtigten Organ der Gesellschaft (Geschäftsführer oder Vorstand) beziehungsweise, falls kein vertretungsberechtigtes Organ bestellt ist, durch den Aufsichtsrat (falls ein solcher besteht) oder die Gesellschafter gestellt werden. Dies kann durch ein solches Organmitglied oder einen solchen Gesellschafter ohne anwaltliche Vertretung geschehen.
Ich will den Insolvenzantrag stellen, mein Co-Geschäftsführer aber nicht. Was tun?
Jedes Mitglied des Vertretungsorgans ist berechtigt (und gegebenenfalls auch verpflichtet), den Insolvenzantrag zu stellen. Damit kann jeder Geschäftsführer den Insolvenzantrag alleine stellen, selbst wenn er nicht einzelvertretungsberechtigt ist. Stellt ein einzelner Geschäftsführer den Insolvenzantrag, obwohl mehrere Geschäftsführer bestellt sind, muss der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) allerdings glaubhaft gemacht werden. In diesem Fall müssen Sie also geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung ergibt.
Was versteht man unter Eigenverwaltung beziehungsweise einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung?
Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung besteht die Möglichkeit, dass das schuldnerische Unternehmen, die Insolvenzmasse selbst (also ohne einen Insolvenzverwalter) verwaltet, wobei dies unter der Aufsicht eines Sachwalters geschehen muss. Sollten Sie ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung in Betracht ziehen, ist das Serviceangebot auf dieser Webseite nicht geeignet. Hierfür benötigen Sie eine anwaltliche Beratung.
Was versteht man unter einem Schutzschirmverfahren?
Ein Schutzschirmverfahren ist eine besondere Art eines Insolvenzverfahrens, es handelt sich dabei aber auch um ein „echtes“ Insolvenzverfahren. Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Ausformung der Eigenverwaltung und verfolgt das Ziel, das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan abzuschließen. Für die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens ist das Angebot auf dieser Webseite nicht geeignet. Hierzu bedarf es anwaltlicher Beratung.
Was versteht man unter einem Insolvenzplanverfahren?
Ein Insolvenzplan ist keine besondere Verfahrensart. Ein Insolvenzplan ist eine besondere Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren abzuschließen. In einem „normalen“ Insolvenzverfahren wird der bestehende Rechtsträger (die insolvente Gesellschaft) abgewickelt, und die Gläubiger werden aus den Erlösen, die aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens erlangt werden nach Abzug der Kosten quotal befriedigt. Bei einem Insolvenzplan wird hingegen der insolvente Rechtsträger „gerettet“, indem die Gläubiger auf die Schulden quotal verzichten. Darüber müssen die Gläubiger nach bestimmten Regeln abstimmen. Sollten Sie einen Insolvenzplan in Erwägung ziehen, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.
Wie kann ich eine Restschuldbefreiung erhalten?
Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist für Insolvenzverfahren natürlicher Personen vorgesehen, die sich vor dem Insolvenzantrag und eine gewisse Zeit danach redlich verhalten (sogenannte Wohlverhaltensperiode). Sollten Sie eine natürliche Person sein und eine Restschuldbefreiung anstreben, ist das Angebot auf dieser Webseite für Sie nicht geeignet. Hierfür empfehlen wir, eine Schuldnerberatung oder eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder sich auf den Internetseiten der zuständigen Amtsgerichte zu informieren.
Auf den Internetseiten verschiedener Gerichte finden sich Formulare zur Insolvenzantragsstellung. Muss ich diese verwenden?
Nein, es gibt bislang kein Formular, das für eine Insolvenzantragsstellung verbindlich wäre. Die Antragsformulare auf den Internetseiten der Gerichte verstehen sich als Serviceangebot des jeweiligen Gerichts, sind aber außer bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht zwingend. Sie können diese selbstverständlich auch verwenden. Die Formulare auf dieser Webseite sind für sämtliche deutschen Insolvenzgerichte geeignet.
Wann bin ich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen?
Eine Insolvenzantragspflicht besteht bei haftungsbeschränkten Gesellschaften im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung. Die Insolvenzantragspflicht ist derzeit durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ausgesetzt, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Ich bin Gläubiger. Kann ich auch Insolvenzantrag gegen einen Schuldner von mir stellen?
Ja, auch Gläubiger können nach der Insolvenzordnung einen Insolvenzantrag stellen, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahren hat und er seine Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft machen kann. Das Angebot auf dieser Webseite richtet sich jedoch ausschließlich an Unternehmen, die Insolvenzantrag für sich selbst stellen wollen.